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Diplomarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Geowissenschaften / Geographie - Wirtschaftsgeographie, Note: 2,3, Technische Universitt Mnchen (Fakultt fr Wirtschafts- und Sozialwissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2)
Dieses Gleichstellungsgesetz, das erst im September 1994 im Grundgesetz verankert wurde, ist bislang noch keine Garantie dafr, da behinderte Menschen ebenso behandelt werden wie Nichtbehinderte. Vielmehr sind behinderte Menschen in unserer Gesellschaft immer noch massiven Schwierigkeiten im alltglichen Leben ausgesetzt. Das Brgerrecht auf Reisen und Erholung knnen Behinderte nur mit hohem Aufwand nutzen. Die Benachteiligungen, die fr Menschen mit einer Behinderung bei Reisen entstehen, uern sich vorwiegend darin, da ihnen zumeist der Zugang zu ffentlichen Verkehrsmitteln, Besucherattraktionen und Beherbergungen verwehrt bleibt.
Bislang gibt es nur wenige Reiseveranstalter, die sich auf die Belange von Behinderten eingestellt haben, obwohl nach Schtzungen der Bundesregierung zirka 3 Millionen von 6,5 Millionen behinderten Menschen in der Bundesrepublik verreisten. Der Behindertentourismus ist somit ein nicht zu verachtendes Marktsegment fr die Tourismusindustrie.
Begeben sich behinderte Menschen - speziell Rollstuhlfahrer - ohne die Mittlerfunktion eines Reiseveranstalters, auf die Suche nach einem geeigneten Urlaubsziel, so mu vorab die Barrierefreiheit der Unterkunft berprft werden. Unter Barrierefreiheit versteht man die uneingeschrnkte Zugnglichkeit des Gebudes. Wichtig ist hierbei ein stufenloser oder mit Rampe erreichbarer Eingang, eine ausreichende Wendemglichkeit in den einzelnen Rumen, vor allem fr Rollstuhlfahrer. Steht das Urlaubsziel und die Unterkunft fest, wird als nchstes die Anreise organisiert. Reist ein Rollstuhlfahrer nicht mit dem eigenen Pkw an, so mu er bei der Bahn oder den jeweiligen F
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2)
Dieses Gleichstellungsgesetz, das erst im September 1994 im Grundgesetz verankert wurde, ist bislang noch keine Garantie dafr, da behinderte Menschen ebenso behandelt werden wie Nichtbehinderte. Vielmehr sind behinderte Menschen in unserer Gesellschaft immer noch massiven Schwierigkeiten im alltglichen Leben ausgesetzt. Das Brgerrecht auf Reisen und Erholung knnen Behinderte nur mit hohem Aufwand nutzen. Die Benachteiligungen, die fr Menschen mit einer Behinderung bei Reisen entstehen, uern sich vorwiegend darin, da ihnen zumeist der Zugang zu ffentlichen Verkehrsmitteln, Besucherattraktionen und Beherbergungen verwehrt bleibt.
Bislang gibt es nur wenige Reiseveranstalter, die sich auf die Belange von Behinderten eingestellt haben, obwohl nach Schtzungen der Bundesregierung zirka 3 Millionen von 6,5 Millionen behinderten Menschen in der Bundesrepublik verreisten. Der Behindertentourismus ist somit ein nicht zu verachtendes Marktsegment fr die Tourismusindustrie.
Begeben sich behinderte Menschen - speziell Rollstuhlfahrer - ohne die Mittlerfunktion eines Reiseveranstalters, auf die Suche nach einem geeigneten Urlaubsziel, so mu vorab die Barrierefreiheit der Unterkunft berprft werden. Unter Barrierefreiheit versteht man die uneingeschrnkte Zugnglichkeit des Gebudes. Wichtig ist hierbei ein stufenloser oder mit Rampe erreichbarer Eingang, eine ausreichende Wendemglichkeit in den einzelnen Rumen, vor allem fr Rollstuhlfahrer. Steht das Urlaubsziel und die Unterkunft fest, wird als nchstes die Anreise organisiert. Reist ein Rollstuhlfahrer nicht mit dem eigenen Pkw an, so mu er bei der Bahn oder den jeweiligen F
- Format: Pocket/Paperback
- ISBN: 9783838611570
- Språk: Engelska
- Antal sidor: 168
- Utgivningsdatum: 1998-11-01
- Förlag: Diplom.de