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An zwei verschiedenen Stellen beschaftigt sich das deutsche Strafgesetzbuch direkt mit dem Baugewerbe: 367 Nr. I3-I5 behandelt einzelne Uebertretungen polizeilicher Art, die mit geringer Geldstrafe, hoechstens mit Haft geahndet werden; 330 aus der Gruppe. der gemein- gefahrlichen Vergehen und Verbrechen trifft die Baugefahr- dung und bestraft sie mit ho her Geldbusse bzw. mit Ge- fangnis. Die klaren und eindeutigen Polizei vorschriften des 367 Nr. I3-I5 pflegen allgemein bekannt zu sein und sind leicht zu befolgen. Nicht so einfach ist dagegen die durch 330 geschaffene Rechtslage, die jedoch wegen ihrer Bedeu- tung fur den Baubetrieb ebenfalls jedem Baugewerbler ge- laufig sein sollte. Leider ist es nun dem Techniker nicht ohne weiteres moeglich, die erwunschte Rechtsbelehrung aus der juristischen Literatur zu schoepfen, da der Jurist fast ausschliesslich mit Begriffen arbeitet, der Techniker dagegen mehr anschaulich zu denken gewohnt ist. Der eine konstruiert Begriffe und subsumiert ihnen die praktischen Falle, der andere beobachtet zunachst die einzelnen konkreten Beispiele und folgert aus ihnen auf empirischem Wege die allgemeinen Gesetze. Bei dem Versuch nach Rechtsbelehrung ist der Techniker daher in erster Linie auf das Studium des in der Rechtsprechung, insbesondere in den Reichsgerichtsentscheidungen niederge- legten umfangreichen Materials angewiesen; erst dieses macht ihm die einzelnen Strafrechtskommentare und damit die Ge- setzesvorschrift selbst verstandlich.
- Format: Pocket/Paperback
- ISBN: 9783662242810
- Språk: Engelska
- Antal sidor: 57
- Utgivningsdatum: 1915-01-01
- Förlag: Springer-Verlag Berlin and Heidelberg GmbH & Co. K