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Mit der Zivilprozessrechtsreform im Jahre 2002 hat 142 ZPO AEnderungen erfahren. Nach dem neu gefassten Wortlaut der Norm kann die Urkundenvorlage nunmehr nicht nur gegenuber der beweisbelasteten, sondern auch gegenuber der nicht beweisbelasteten Gegenpartei angeordnet werden, die sich nicht auf die Urkunde bezogen hat. Weigerungsrechte sieht das Gesetz nicht vor. Eine derart weitreichende prozessuale Vorlagepflicht war dem deutschen Zivilprozessrecht bislang nicht bekannt. Vielmehr galt der Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, die Sache ihres Gegners zu betreiben. Zudem bleiben die Voraussetzungen weitgehend unklar, unter denen eine Vorlagepflicht der Gegenpartei entstehen kann. Auch stellt sich die Frage, ob diese Vorlagepflicht nicht die Parteiherrschaft uber den Tatsachenstoff in bedenklichem Masse zugunsten einer amtswegigen Sachverhaltsaufklarung zuruckdrangt. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass nach der bisherigen Gesetzeslage 142 ZPO einschrankend auszulegen ist. Nur im Falle einer Angleichung der 422, 423 ZPO de lege ferenda ware eine wortlautgetreue Auslegung moeglich.
- Format: Pocket/Paperback
- ISBN: 9783631566657
- Språk: Tyska
- Antal sidor: 288
- Utgivningsdatum: 2007-05-01
- Förlag: Peter Lang AG