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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 2,0, Gottfried Wilhelm Leibniz Universitt Hannover (Institut fr Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Praxis des Familienrechts, 3 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung
Im europischen Vergleich ist das Familienrecht stark traditionsgeprgt in dem insgesamt recht unterschiedlichen Rechtssystem"(1). Durch das allgemeine Grundprinzip der Demokratie in der Familie"(2), innerhalb der letzten Jahrzehnte wurde die Rechtsposition von Vater und Mutter von gesellschaftsspezifischen Unterschieden befreit. Die Rechte der Kinder gegenber den Eltern wurden gestrkt.
Im deutschen und im angelschsischen Rechtskreis war und ist die Rechtsposition der Mutter strker als die des Vaters. Im romanischen Rechtskreis muss ein nichteheliches Kind durch dem Vater und der Mutter anerkannt werden. Der Vater, hatte dann die strkere Rechtsposition, er hatte die volle elterliche Gewalt, die Mutter allenfalls die Personensorge fr das Kind .Vom Vater bekam das Kind seinen Namen und seine Staatsangehrigkeit "(3) .
Laut der europischen Konvention 1975 ber den rechtlichen Status nichtehelicher Kinder folgt die Mutterschaft automatisch nach dem Geburt (Art. 2). In Fllen, in denen die Vaterschaft geklrt ist, darf die elterliche Gewalt nicht automatisch dem Vater zugeordnet werden(Art. 7). Die Konvention wurde aber von Luxemburg von den romanischen Lndern nicht ratifiziert. Die Empfehlung ber das elterliche Sorgerecht des Europarats von 1984 war jedoch, dass jede Entscheidung in erster Linie dem Kindeswohl entsprechen soll. Darber hinaus sollte die Gleichstellung beider Elternteile bercksichtigt werden.(4)
[...]
_____
1 Brauns-Hermann, Christa 1997. Ein Kind hat das Recht auf beide Eltern.:205
2 ebenda
3 Brauns-Hermann 1997:206
4 Vgl. Brauns-Hermann 1997:206
Im europischen Vergleich ist das Familienrecht stark traditionsgeprgt in dem insgesamt recht unterschiedlichen Rechtssystem"(1). Durch das allgemeine Grundprinzip der Demokratie in der Familie"(2), innerhalb der letzten Jahrzehnte wurde die Rechtsposition von Vater und Mutter von gesellschaftsspezifischen Unterschieden befreit. Die Rechte der Kinder gegenber den Eltern wurden gestrkt.
Im deutschen und im angelschsischen Rechtskreis war und ist die Rechtsposition der Mutter strker als die des Vaters. Im romanischen Rechtskreis muss ein nichteheliches Kind durch dem Vater und der Mutter anerkannt werden. Der Vater, hatte dann die strkere Rechtsposition, er hatte die volle elterliche Gewalt, die Mutter allenfalls die Personensorge fr das Kind .Vom Vater bekam das Kind seinen Namen und seine Staatsangehrigkeit "(3) .
Laut der europischen Konvention 1975 ber den rechtlichen Status nichtehelicher Kinder folgt die Mutterschaft automatisch nach dem Geburt (Art. 2). In Fllen, in denen die Vaterschaft geklrt ist, darf die elterliche Gewalt nicht automatisch dem Vater zugeordnet werden(Art. 7). Die Konvention wurde aber von Luxemburg von den romanischen Lndern nicht ratifiziert. Die Empfehlung ber das elterliche Sorgerecht des Europarats von 1984 war jedoch, dass jede Entscheidung in erster Linie dem Kindeswohl entsprechen soll. Darber hinaus sollte die Gleichstellung beider Elternteile bercksichtigt werden.(4)
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1 Brauns-Hermann, Christa 1997. Ein Kind hat das Recht auf beide Eltern.:205
2 ebenda
3 Brauns-Hermann 1997:206
4 Vgl. Brauns-Hermann 1997:206
- Format: Pocket/Paperback
- ISBN: 9783640917495
- Språk: Engelska
- Antal sidor: 20
- Utgivningsdatum: 2011-05-18
- Förlag: Grin Verlag