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Diplomarbeit aus dem Jahr 1997 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Karl-Franzens-Universitt Graz (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Der Dienstvertrag stellt einen typisch gegenseitigen Vertrag dar, bei dem die beiden Vertragspartner wechselseitig durch Rechte und Pflichten verbunden sind. Zum wesentlichsten Inhalt dieses Vertrages gehrt auf der Seite des Dienstnehmers die Pflicht, die vereinbarten bzw. angemessenen Dienste zu leisten ( 1153 ABGB), und auf der Seite des Dienstgebers die Pflicht, das vereinbarte bzw. angemessene Entgelt zu bezahlen ( 1152 ABGB). Diesen Pflichten entsprechen wechselseitige Rechte. Der Inhalt des Dienstvertrages ist jedoch damit bei weitem nicht ausgeschpft. Es gibt daneben noch eine Reihe von gegenseitigen Rechten und Pflichten, die zum Teil ausdrcklich durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung festgelegt, zum Teil aber auch durch Judikatur und Lehre herausgearbeitet und anerkannt wurden.'
Die Problematik, die dieser Arbeit zu Grunde liegt, und die den Gegenstand derselben bilden soll, ist die im sterreichischen Arbeitsrecht noch nicht hinreichend geklrte Frage, inwieweit ein Dienstgeber den Dienstnehmer einseitig vom Dienst freistellen kann, bzw ob ihn die Pflicht trifft, den Dienstnehmer tatschlich zu beschftigen (Beschftigungspflicht des Dienstgebers). Aus der Sicht des Dienstnehmers stellt sich zugleich die Frage, ob er whrend des Bestandes des Dienstverhltnisses ein Recht d.h. einen klagbaren Anspruch darauf hat, vom Dienstgeber die Annahme seiner Arbeitsleistung, also die tatschliche Verwendung seiner Arbeitskraft zu verlangen (Beschftigungsanspruch des Dienstnehmers).
Es geht also darum aufzuzeigen, wo sich die Grenzen zwischen diesen beiden widerstreitenden Rechtspositionen befinden. Auerdem soll diese Arbeit auch diesbezgliche Entwicklungen und Tendenzen der Wandlung sowohl der herrschenden Lehre als auch der Rechtsprechung aufzeigen.
Anhand
Der Dienstvertrag stellt einen typisch gegenseitigen Vertrag dar, bei dem die beiden Vertragspartner wechselseitig durch Rechte und Pflichten verbunden sind. Zum wesentlichsten Inhalt dieses Vertrages gehrt auf der Seite des Dienstnehmers die Pflicht, die vereinbarten bzw. angemessenen Dienste zu leisten ( 1153 ABGB), und auf der Seite des Dienstgebers die Pflicht, das vereinbarte bzw. angemessene Entgelt zu bezahlen ( 1152 ABGB). Diesen Pflichten entsprechen wechselseitige Rechte. Der Inhalt des Dienstvertrages ist jedoch damit bei weitem nicht ausgeschpft. Es gibt daneben noch eine Reihe von gegenseitigen Rechten und Pflichten, die zum Teil ausdrcklich durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung festgelegt, zum Teil aber auch durch Judikatur und Lehre herausgearbeitet und anerkannt wurden.'
Die Problematik, die dieser Arbeit zu Grunde liegt, und die den Gegenstand derselben bilden soll, ist die im sterreichischen Arbeitsrecht noch nicht hinreichend geklrte Frage, inwieweit ein Dienstgeber den Dienstnehmer einseitig vom Dienst freistellen kann, bzw ob ihn die Pflicht trifft, den Dienstnehmer tatschlich zu beschftigen (Beschftigungspflicht des Dienstgebers). Aus der Sicht des Dienstnehmers stellt sich zugleich die Frage, ob er whrend des Bestandes des Dienstverhltnisses ein Recht d.h. einen klagbaren Anspruch darauf hat, vom Dienstgeber die Annahme seiner Arbeitsleistung, also die tatschliche Verwendung seiner Arbeitskraft zu verlangen (Beschftigungsanspruch des Dienstnehmers).
Es geht also darum aufzuzeigen, wo sich die Grenzen zwischen diesen beiden widerstreitenden Rechtspositionen befinden. Auerdem soll diese Arbeit auch diesbezgliche Entwicklungen und Tendenzen der Wandlung sowohl der herrschenden Lehre als auch der Rechtsprechung aufzeigen.
Anhand
- Format: Pocket/Paperback
- ISBN: 9783838605173
- Språk: Engelska
- Antal sidor: 100
- Utgivningsdatum: 1997-11-01
- Förlag: Diplom.de