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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, Hochschule fr Technik und Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: Abgabenordnung, Sprache: Deutsch, Abstract: Gem 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtrglich bekannt werden, die zu einer hheren Steuer fhren.
Nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtrglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer fhren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtrglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nr. 1 stehen.
Laut 173 Abs. 2 AO knnen abweichend von Abs. 1 Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Auenprfung ergangen sind, nur aufgehoben werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkrzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fllen, in denen eine Mitteilung nach 202 Abs. 1 S. 3 ergangen ist.
Die vorliegende Arbeit beschftigt sich mit dem Tatbestandsmerkmal des groben Verschuldens im Sinne des 173 AO. Einleitend wird der Zweck der Vorschrift im Allgemeinen, folgend im Einzelnen erlutert.
Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die Tatbestandsvoraussetzungen des 173 AO prgnant geschildert, jedoch wird hierbei auf die Vorrausetzung des groben Verschuldens nher eingegangen.
Im nchsten Schritt wird erlutert anhand welcher Kriterien, der Versuch unternommen wird, eine Systematik der von der Finanzgerichtsbarkeit entschiedenen Flle zu formulieren.
Mit Hilfe dieser Kriterien werden im Folgenden drei ausgewhlte Urteile, in denen die Finanzgerichtsbarkeit ber das Vorliegen des groben Verschuldens entschieden hat, beleuchtet.
Nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtrglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer fhren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtrglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nr. 1 stehen.
Laut 173 Abs. 2 AO knnen abweichend von Abs. 1 Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Auenprfung ergangen sind, nur aufgehoben werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkrzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fllen, in denen eine Mitteilung nach 202 Abs. 1 S. 3 ergangen ist.
Die vorliegende Arbeit beschftigt sich mit dem Tatbestandsmerkmal des groben Verschuldens im Sinne des 173 AO. Einleitend wird der Zweck der Vorschrift im Allgemeinen, folgend im Einzelnen erlutert.
Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die Tatbestandsvoraussetzungen des 173 AO prgnant geschildert, jedoch wird hierbei auf die Vorrausetzung des groben Verschuldens nher eingegangen.
Im nchsten Schritt wird erlutert anhand welcher Kriterien, der Versuch unternommen wird, eine Systematik der von der Finanzgerichtsbarkeit entschiedenen Flle zu formulieren.
Mit Hilfe dieser Kriterien werden im Folgenden drei ausgewhlte Urteile, in denen die Finanzgerichtsbarkeit ber das Vorliegen des groben Verschuldens entschieden hat, beleuchtet.
- Format: Pocket/Paperback
- ISBN: 9783640121410
- Språk: Engelska
- Antal sidor: 64
- Utgivningsdatum: 2008-07-01
- Förlag: Grin Verlag