719:-
Uppskattad leveranstid 5-10 arbetsdagar
Fri frakt för medlemmar vid köp för minst 249:-
Andra format:
- Pocket/Paperback 329:-
Fachbuch aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, , 37 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 37 GmbHG knnen die Gesellschafter den Geschftsfhrern Weisungen erteilen. Allerdings wird im GmbHG nicht der Begriff Weisung" verwandt. In 37 Abs. 1 GmbHG wird nur von einer Beschrnkung der Befugnis der Geschftsfhrer, die Gesellschaft zu vertreten, gesprochen, wobei mit Vertretung gerade das Innenverhltnis - also die Fhrung der Geschfte - gemeint ist. Im gesellschaftsrechtlichen Sprachgebrauch wird dann von einer Weisung gesprochen, wenn die Befugnis der Geschftsfhrer zur Geschftsfhrung durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlsse der Gesellschafter beschrnkt wird.
Eine Begriffsdefinition der Weisung sucht man im Gesellschaftsrecht vergeblich. Es wird sich aber die allgemeine Beschreibung der Weisung im Auftragsrecht, wobei es sich demnach bei einer Weisung um eine einseitige Erklrung des Auftraggebers, durch die er einzelne Pflichten des Beauftragten bei Ausfhrung des Auftrages konkretisiert, handelt, bertragen lassen.
Je nach Struktur einer GmbH werden Weisungen in der Rechtswirklichkeit sehr unterschiedliche Rollen spielen. Wegen der in 37 Abs. 1 GmbHG genannten Voraussetzung eines Gesellschafterbeschlusses werden in greren Gesellschaften Weisungen eher nicht alltglich sein. Dies kann sich natrlich dann schnell ndern, wenn die Gesellschafter ihr Weisungsrecht auf ein zustzliches, durch die Satzung vorgesehenes Organ bertragen. Ein solches Organ wre dann in der Lage, auch bei einzelnen Manahmen und Sachverhalten rasch eine Entscheidung herbeizufhren.
Durch 6 GmbHG wird zwingend das Vorhandensein eines oder mehrerer Geschftsfhrer vorgeschrieben. So besitzt jede GmbH schon nach dem Normalstatut zumindest zwei Organe - die Gesellschafterversammlung und die Geschftsfhrung. Durch das in 37 Abs. 1 GmbHG verankerte Weisungsrech
Eine Begriffsdefinition der Weisung sucht man im Gesellschaftsrecht vergeblich. Es wird sich aber die allgemeine Beschreibung der Weisung im Auftragsrecht, wobei es sich demnach bei einer Weisung um eine einseitige Erklrung des Auftraggebers, durch die er einzelne Pflichten des Beauftragten bei Ausfhrung des Auftrages konkretisiert, handelt, bertragen lassen.
Je nach Struktur einer GmbH werden Weisungen in der Rechtswirklichkeit sehr unterschiedliche Rollen spielen. Wegen der in 37 Abs. 1 GmbHG genannten Voraussetzung eines Gesellschafterbeschlusses werden in greren Gesellschaften Weisungen eher nicht alltglich sein. Dies kann sich natrlich dann schnell ndern, wenn die Gesellschafter ihr Weisungsrecht auf ein zustzliches, durch die Satzung vorgesehenes Organ bertragen. Ein solches Organ wre dann in der Lage, auch bei einzelnen Manahmen und Sachverhalten rasch eine Entscheidung herbeizufhren.
Durch 6 GmbHG wird zwingend das Vorhandensein eines oder mehrerer Geschftsfhrer vorgeschrieben. So besitzt jede GmbH schon nach dem Normalstatut zumindest zwei Organe - die Gesellschafterversammlung und die Geschftsfhrung. Durch das in 37 Abs. 1 GmbHG verankerte Weisungsrech
- Format: Pocket/Paperback
- ISBN: 9783640287574
- Språk: Tyska
- Antal sidor: 88
- Utgivningsdatum: 2009-03-12
- Förlag: Grin Verlag