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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,0, Universitt zu Kln, Veranstaltung: Legal Research und Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Das am 13. April 2011 ergangene Urteil des BGH betrifft die Bestimmung des Erfllungsortes bei der Nacherfllung im Kaufrecht und ist die erste hchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage.
Im vorliegenden Fall erwarben die in Frankreich wohnhaften Klger mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in Deutschland ansssigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhnger.
Die Klger rgten in der Folgezeit verschiedene Mngel und forderten die Beklagte mit Schreiben vom 04. Juni 2008 unter Fristsetzung zum 18. Juni 2008 auf, den Faltanhnger abzuholen und die Mngel zu beseitigen. Ein daraufhin vereinbarter Abholtermin bei den Klgern scheiterte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 setzten die Klger der Beklagten erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhngers bis zum 14. Juli 2008 und erklrten nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Rcktritt vom Kaufvertrag.
(...)
Das zentrale Problem des Falles ist daher die Bestimmung Nacherfllungsortes im Kaufrecht. Unter Erfllungsort versteht man denjenigen Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss und nicht den Ort, an dem der Leistungserfolg (und damit die Erfllung im Sinne von 362 I BGB) eintritt.
Der BGH wies die Klage mit der Begrndung ab, dass der Rcktritt, aufgrund der von den Kufern unterlassenen, aber mit Hinweis auf 269 I BGB, notwendigen Mitwirkungshandlung, nicht wirksam war.
Mit dieser Entscheidung lehnt der BGH die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Hauptauffassungen bezglich des Nacherfllungsortes ab und entscheidet sich bei der Bestimmung des Nacherfllungsortes fr den Rckgriff auf die allgemeine Regelung des 269 I BGB, um interessengerechtere Ergebnisse zu erzielen (A). Ob diese Entscheidung des BGH nun zu mehr Re
Im vorliegenden Fall erwarben die in Frankreich wohnhaften Klger mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in Deutschland ansssigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhnger.
Die Klger rgten in der Folgezeit verschiedene Mngel und forderten die Beklagte mit Schreiben vom 04. Juni 2008 unter Fristsetzung zum 18. Juni 2008 auf, den Faltanhnger abzuholen und die Mngel zu beseitigen. Ein daraufhin vereinbarter Abholtermin bei den Klgern scheiterte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 setzten die Klger der Beklagten erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhngers bis zum 14. Juli 2008 und erklrten nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Rcktritt vom Kaufvertrag.
(...)
Das zentrale Problem des Falles ist daher die Bestimmung Nacherfllungsortes im Kaufrecht. Unter Erfllungsort versteht man denjenigen Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss und nicht den Ort, an dem der Leistungserfolg (und damit die Erfllung im Sinne von 362 I BGB) eintritt.
Der BGH wies die Klage mit der Begrndung ab, dass der Rcktritt, aufgrund der von den Kufern unterlassenen, aber mit Hinweis auf 269 I BGB, notwendigen Mitwirkungshandlung, nicht wirksam war.
Mit dieser Entscheidung lehnt der BGH die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Hauptauffassungen bezglich des Nacherfllungsortes ab und entscheidet sich bei der Bestimmung des Nacherfllungsortes fr den Rckgriff auf die allgemeine Regelung des 269 I BGB, um interessengerechtere Ergebnisse zu erzielen (A). Ob diese Entscheidung des BGH nun zu mehr Re
- Format: Pocket/Paperback
- ISBN: 9783656129929
- Språk: Tyska
- Antal sidor: 24
- Utgivningsdatum: 2012-03-13
- Förlag: Grin Verlag