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Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Handelsrecht versteht unter Einlagen Vermgenszufhrungen (Geld- oder Sachleistungen), die ein Gesellschafter einer Gesellschaft in Erfllung der gesellschafsrechtlichen Verpflichtungen zur freien Verfgung berlsst. Erfolgt die Einlage gegen Gewhrung von Gesellschaftsrechten, so handelt es sich um eine offene Einlage. Bei einer Kapitalgesellschaft ist das bei der Grndung oder bei einer Kapitalerhhung der Fall. Steuerlich sind Einlagen gem. 4 Abs. I S. 5 EStG alle Wirtschaftsgter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugefhrt hat.
Erfolgt eine Einlage nicht auf einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Kapitalaufbringung, sondern erfolgt diese entweder ohne Rechtspflicht oder ohne einer schuldrechtlichen Verpflichtung bezeichnet man solche Einlagen als verdeckte Einlagen. Die offenen Einlagen wirken sich weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich gewinnerhhend aus. Bei den vE ist die Behandlung in den beiden Bilanzen differenzierter zu betrachten und kann zu divergierender Beurteilung fhren. Nach h. M. sind diese handelsrechtlich in die Kapitalrcklage gem. 272 Abs. II Nr. 4 HGB einzustellen.
Die vE knnen jedoch auch als Ertrag in der GuV gem. 275 Abs. II Nr. 4 und 15 bzw. Abs. III Nr. 6 und 14 HGB auszuweisen sein. Steuerlich sind sowohl die offenen als auch die vE erfolgsneutral zu behandeln. Soweit die vE als Ertrag handelsrechtlich behandelt wurde, so ist diese steuerlich ausserbilanziel wieder von dem Jahresberschuss der Gesellschaft abzuziehen. Die Definition der vE ist an keiner Stelle weder im Handelsrecht noch im Steuerrecht gesetzlich definiert. Im Unterschied zur verdeckten Gewinnausschttung wird die vE im Gesetz nicht einmal erwhnt. Oft wird diese lediglich als Pendant zur verdeckten Gewinnausschttungen gesehen und nicht immer wird eine bergreifende Betrachtung der Auswirkungen bei der Gesellschaft und/oder dem Gesellschafter von verdeckten Einlagen in ausr
Das Handelsrecht versteht unter Einlagen Vermgenszufhrungen (Geld- oder Sachleistungen), die ein Gesellschafter einer Gesellschaft in Erfllung der gesellschafsrechtlichen Verpflichtungen zur freien Verfgung berlsst. Erfolgt die Einlage gegen Gewhrung von Gesellschaftsrechten, so handelt es sich um eine offene Einlage. Bei einer Kapitalgesellschaft ist das bei der Grndung oder bei einer Kapitalerhhung der Fall. Steuerlich sind Einlagen gem. 4 Abs. I S. 5 EStG alle Wirtschaftsgter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugefhrt hat.
Erfolgt eine Einlage nicht auf einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Kapitalaufbringung, sondern erfolgt diese entweder ohne Rechtspflicht oder ohne einer schuldrechtlichen Verpflichtung bezeichnet man solche Einlagen als verdeckte Einlagen. Die offenen Einlagen wirken sich weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich gewinnerhhend aus. Bei den vE ist die Behandlung in den beiden Bilanzen differenzierter zu betrachten und kann zu divergierender Beurteilung fhren. Nach h. M. sind diese handelsrechtlich in die Kapitalrcklage gem. 272 Abs. II Nr. 4 HGB einzustellen.
Die vE knnen jedoch auch als Ertrag in der GuV gem. 275 Abs. II Nr. 4 und 15 bzw. Abs. III Nr. 6 und 14 HGB auszuweisen sein. Steuerlich sind sowohl die offenen als auch die vE erfolgsneutral zu behandeln. Soweit die vE als Ertrag handelsrechtlich behandelt wurde, so ist diese steuerlich ausserbilanziel wieder von dem Jahresberschuss der Gesellschaft abzuziehen. Die Definition der vE ist an keiner Stelle weder im Handelsrecht noch im Steuerrecht gesetzlich definiert. Im Unterschied zur verdeckten Gewinnausschttung wird die vE im Gesetz nicht einmal erwhnt. Oft wird diese lediglich als Pendant zur verdeckten Gewinnausschttungen gesehen und nicht immer wird eine bergreifende Betrachtung der Auswirkungen bei der Gesellschaft und/oder dem Gesellschafter von verdeckten Einlagen in ausr
- Format: Pocket/Paperback
- ISBN: 9783836600590
- Språk: Tyska
- Antal sidor: 112
- Utgivningsdatum: 2006-12-01
- Förlag: Diplom.de