899:-
Uppskattad leveranstid 3-8 arbetsdagar
Fri frakt för medlemmar vid köp för minst 249:-
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: gut (14 Punkte), Universitt des Saarlandes (Rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Fakultt), Veranstaltung: Seminar "die ffentliche Hand als Trger von Unternehmen in Privatrechtsform", Sprache: Deutsch, Abstract: Die wirtschaftliche Bettigung von Gemeinwesen ist schon sehr frh Bestandteil der menschlichen Kultur gewesen. Wir finden sie z.B. in der Antike beim staatlichen Betrieb von Wasserversorgungsanlagen, der Versorgung der Bevlkerung mit Getreide und der Beseitigung der Abwsser1. Zum Ende des 19. Jahrhunderts begann in allen greren Stdten der Aufbau einer geordneten Abwasserbeseitigung durch die Verlegung von Leitungen und den Bau von Klranlagen2.
Das Ttigwerden der Gemeinde als Unternehmer zhlt zum Kernbestand der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 II GG. Die Befugnis zur wirtschaftlichen Bettigung gehrt dabei zum Gewhrleistungsanspruch der Eigenverantwortlichkeitsgarantie. Danach ist es dem Gesetzgeber verboten, Regelungen zu treffen, die eine eigenstndige organisatorische Gestaltungsfhigkeit der Kommunen "ersticken" wrden3.
Die Zulssigkeit gemeindlicher Wirtschaftsbettigung wird durch die Gemeindeordnungen beschrnkt. Diese Schrankenbestimmungen gehen auf die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30.01.1935 zurck4.
Dabei ist die wirtschaftliche Bettigung der Gemeinden durch eine Schrankentrias begrenzt. Als Beispiel fr die landesgesetzlichen Bestimmungen soll nachfolgend das Kommunalselbstverwaltungsgesetz des Saarlandes zitiert werden. Die nachstehende Schranktrias findet sich in 108 Abs. 1 Nr. 1 - 3 KSVG.
Zunchst ist Voraussetzung das Bestehen eines ffentlichen Zwecks. Hier sind die Zwecke Versorgungsssicherheit, Erschlieung von Gemeindeflchen, Sicherung der Abwasserbeseitigung denkbar. Bettigungen, die ausschlielich zur Gewinnerzielung unternommen werden, sind nicht zul
Das Ttigwerden der Gemeinde als Unternehmer zhlt zum Kernbestand der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 II GG. Die Befugnis zur wirtschaftlichen Bettigung gehrt dabei zum Gewhrleistungsanspruch der Eigenverantwortlichkeitsgarantie. Danach ist es dem Gesetzgeber verboten, Regelungen zu treffen, die eine eigenstndige organisatorische Gestaltungsfhigkeit der Kommunen "ersticken" wrden3.
Die Zulssigkeit gemeindlicher Wirtschaftsbettigung wird durch die Gemeindeordnungen beschrnkt. Diese Schrankenbestimmungen gehen auf die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30.01.1935 zurck4.
Dabei ist die wirtschaftliche Bettigung der Gemeinden durch eine Schrankentrias begrenzt. Als Beispiel fr die landesgesetzlichen Bestimmungen soll nachfolgend das Kommunalselbstverwaltungsgesetz des Saarlandes zitiert werden. Die nachstehende Schranktrias findet sich in 108 Abs. 1 Nr. 1 - 3 KSVG.
Zunchst ist Voraussetzung das Bestehen eines ffentlichen Zwecks. Hier sind die Zwecke Versorgungsssicherheit, Erschlieung von Gemeindeflchen, Sicherung der Abwasserbeseitigung denkbar. Bettigungen, die ausschlielich zur Gewinnerzielung unternommen werden, sind nicht zul
- Format: Pocket/Paperback
- ISBN: 9783656034629
- Språk: Tyska
- Antal sidor: 76
- Utgivningsdatum: 2011-10-22
- Förlag: Grin Verlag