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Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik
Ilona Schelleov • Karel Schelle
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Document from the year 2010 in the subject Organisation and Administration, , language: Czech, abstract: Die Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik wurde im Jahre 2002 mit der Erlassung der Verwaltungsgerichtsordnung (Gesetz Nr. 150/2002 Slg.) beendet. Diese wurde nachstehend durch Gesetz Nr. 192/2003 Slg. novelliert. Gleichzeitig wurde der fnfte Teil der Zivilprozessordnung neu geregelt.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist allgemein zustndig in den Sachen:
a)der berprfung von jenen Entscheidungen der Verwaltungsorgane, welche dem Regime des. Art. 6 Abs. 1 der Europischen Menschenrechtskonvention unterliegen. Es handelt sich also um Entscheidungen ber Brgerrechte und -pflichten oder um Strafanschuldigungen. Diese Kompetenz ist nicht unbedingt erforderlich, an Gerichte anzuknpfen, denn es wre mglich, diese auch durch die dazu errichteten unabhngigen Tribunale im Rahmen der vollziehenden Gewalt unter der Voraussetzung sicherzustellen, dass die Gesetzmigkeitsberprfung von Entscheidungen dieser Tribunale im Sinne des Art. 36 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und -freiheiten auf Gerichte bertragen wird;
b)der Gesetzmigkeitsberprfung von Entscheidungen der Verwaltungsorgane, auf welche sich der Art. 6 Abs. 1 der Europischen Menschenrechtskonvention nicht bezieht - in diesen Fllen handelt es sich zugleich um die Anwendung der Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und -freiheiten. In diesem Sinne kann diese Kompetenz nur auf Gerichte bertragen werden;
c)der Entscheidungsttigkeit ber die Pflicht des Verwaltungsorgans eine Entscheidung zu erlassen;
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist allgemein zustndig in den Sachen:
a)der berprfung von jenen Entscheidungen der Verwaltungsorgane, welche dem Regime des. Art. 6 Abs. 1 der Europischen Menschenrechtskonvention unterliegen. Es handelt sich also um Entscheidungen ber Brgerrechte und -pflichten oder um Strafanschuldigungen. Diese Kompetenz ist nicht unbedingt erforderlich, an Gerichte anzuknpfen, denn es wre mglich, diese auch durch die dazu errichteten unabhngigen Tribunale im Rahmen der vollziehenden Gewalt unter der Voraussetzung sicherzustellen, dass die Gesetzmigkeitsberprfung von Entscheidungen dieser Tribunale im Sinne des Art. 36 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und -freiheiten auf Gerichte bertragen wird;
b)der Gesetzmigkeitsberprfung von Entscheidungen der Verwaltungsorgane, auf welche sich der Art. 6 Abs. 1 der Europischen Menschenrechtskonvention nicht bezieht - in diesen Fllen handelt es sich zugleich um die Anwendung der Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und -freiheiten. In diesem Sinne kann diese Kompetenz nur auf Gerichte bertragen werden;
c)der Entscheidungsttigkeit ber die Pflicht des Verwaltungsorgans eine Entscheidung zu erlassen;
- Format: Pocket/Paperback
- ISBN: 9783640655106
- Språk: Tjeckiska
- Antal sidor: 100
- Utgivningsdatum: 2010-07-02
- Förlag: Grin Verlag