Juridik
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Impressumpflicht fr Social Media Portale und die (missbruchliche) Rechtsverfolgung von Versten
Matthias Weisbrich
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 13, Martin-Luther-Universitt Halle-Wittenberg (Institut fr Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Praktikerseminar Social Media, Sprache: Deutsch, Abstract: Das LG Aschaffenburg hat in seinem Urteil entschieden, dass auch in einem geschftlich verwendeten Facebook-Profil ein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum vorgehalten werden muss. Die Entscheidung, dass Inhaber gewerblich genutzter Social Media Auftritte eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten mssen, war so zu erwarten und kommt wenig berraschend.
uerst fraglich ist dagegen, ob ein Internetnutzer die Information gem 5 TMG nicht doch unter dem Krzel Info" aufsucht. Nirgends knnen Informationspflichten besser erfllt werden als im bereits vorhandenen und leicht sichtbaren Info"-Tab. Um Abmahnungen zu umgehen, sollten Unternehmen jedoch ein "Impressum"-Tab mit den entsprechenden Informationen anlegen.
Dennoch ist es durchaus mglich, dass sich die Rechtsprechung des LG Aschaffenburg in dieser Hinsicht nicht durchsetzen wird. Die Bezeichnung Info" ist ein ausreichender Hinweis auf weitere Informationen zum Unternehmen. In der Regel werden alle Internetnutzer dahinter ein Impressum erwarten, insofern kein Impressum"-Tab vorhanden ist.
Letztlich schrft dieses Urteil das Rechtsbewusstsein, dass die Anbieterkennzeichnung nicht nur fr die Unternehmenswebseite gilt, sondern auch fr deren geschftlich genutzte Telemedien.
Zu erwarten sind darber hinaus weitere gerichtliche Ent-scheidungen, die geschftliche Aktivitten auf Social Media Portalen zum Gegenstand haben. Zu hoffen ist, dass sich die Gerichte bis dahin intensiver mit den Social Media Portalen befasst haben.
uerst fraglich ist dagegen, ob ein Internetnutzer die Information gem 5 TMG nicht doch unter dem Krzel Info" aufsucht. Nirgends knnen Informationspflichten besser erfllt werden als im bereits vorhandenen und leicht sichtbaren Info"-Tab. Um Abmahnungen zu umgehen, sollten Unternehmen jedoch ein "Impressum"-Tab mit den entsprechenden Informationen anlegen.
Dennoch ist es durchaus mglich, dass sich die Rechtsprechung des LG Aschaffenburg in dieser Hinsicht nicht durchsetzen wird. Die Bezeichnung Info" ist ein ausreichender Hinweis auf weitere Informationen zum Unternehmen. In der Regel werden alle Internetnutzer dahinter ein Impressum erwarten, insofern kein Impressum"-Tab vorhanden ist.
Letztlich schrft dieses Urteil das Rechtsbewusstsein, dass die Anbieterkennzeichnung nicht nur fr die Unternehmenswebseite gilt, sondern auch fr deren geschftlich genutzte Telemedien.
Zu erwarten sind darber hinaus weitere gerichtliche Ent-scheidungen, die geschftliche Aktivitten auf Social Media Portalen zum Gegenstand haben. Zu hoffen ist, dass sich die Gerichte bis dahin intensiver mit den Social Media Portalen befasst haben.
- Format: Pocket/Paperback
- ISBN: 9783656367635
- Språk: Tyska
- Antal sidor: 32
- Utgivningsdatum: 2013-02-06
- Förlag: Grin Verlag