559:-
Uppskattad leveranstid 3-7 arbetsdagar
Fri frakt för medlemmar vid köp för minst 249:-
Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - ffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Wrttemberg Mannheim, frher: Berufsakademie Mannheim (Forschungsinstitut (FOI)), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Whler berufen - Inhaber eines ffentlichen Amtes, Trger eines freien Mandats und, gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments, Vertreter des ganzen Volkes. Er hat einen reprsentativen Status inne, bt sein Mandat in Unabhngigkeit , frei von jeder Bindung an Auftrge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen.
Mit dem reprsentativen Status des Abgeordneten gem. Art. 38 Abs. 1 GG sind jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden, deren Reichweite durch das Gebot, die Reprsentations- und Funktionsfhigkeit des Parlaments zu wahren, bestimmt und begrenzt wird. Das Mandat aus eigenem Entschluss nicht wahrzunehmen, ist mit dem Reprsentationsprinzip unvereinbar. Die Pflichtenstellung umfasst auch, dass jeder einzelne Abgeordnete in einer Weise und einem Umfang an den parlamentarischen Aufgaben teilnimmt, die deren Erfllung gewhrleistet. Nur der Umstand, dass die Abgeordneten bei pflichtgemer Wahrnehmung ihres Mandats auch zeitlich in einem Umfang in Anspruch genommen sind, der es in der Regel unmglich macht, daneben den Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten, rechtfertigt den Anspruch, dass ihnen ein voller Lebensunterhalt aus Steuermitteln, die die Brger aufbringen, finanziert wird.
Aus Art. 48 Abs. 2 GG, demzufolge niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu bernehmen und auszuben, und eine Kndigung oder Entlassung aus diesem Grunde unzulssig ist, und ebenso aus Art. 137 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber zu Beschrnkungen der Whlbarkeit von Angehrigen des ffentlichen Dienstes ermchtigt, ist - unbestritten - zu schlieen, dass das Grundgesetz die Ausbung eines Berufs neben dem Abgeordnetenmandat
Mit dem reprsentativen Status des Abgeordneten gem. Art. 38 Abs. 1 GG sind jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden, deren Reichweite durch das Gebot, die Reprsentations- und Funktionsfhigkeit des Parlaments zu wahren, bestimmt und begrenzt wird. Das Mandat aus eigenem Entschluss nicht wahrzunehmen, ist mit dem Reprsentationsprinzip unvereinbar. Die Pflichtenstellung umfasst auch, dass jeder einzelne Abgeordnete in einer Weise und einem Umfang an den parlamentarischen Aufgaben teilnimmt, die deren Erfllung gewhrleistet. Nur der Umstand, dass die Abgeordneten bei pflichtgemer Wahrnehmung ihres Mandats auch zeitlich in einem Umfang in Anspruch genommen sind, der es in der Regel unmglich macht, daneben den Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten, rechtfertigt den Anspruch, dass ihnen ein voller Lebensunterhalt aus Steuermitteln, die die Brger aufbringen, finanziert wird.
Aus Art. 48 Abs. 2 GG, demzufolge niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu bernehmen und auszuben, und eine Kndigung oder Entlassung aus diesem Grunde unzulssig ist, und ebenso aus Art. 137 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber zu Beschrnkungen der Whlbarkeit von Angehrigen des ffentlichen Dienstes ermchtigt, ist - unbestritten - zu schlieen, dass das Grundgesetz die Ausbung eines Berufs neben dem Abgeordnetenmandat
- Format: Pocket/Paperback
- ISBN: 9783656669630
- Språk: Engelska
- Antal sidor: 24
- Utgivningsdatum: 2014-06-12
- Förlag: Grin Verlag